LuftGerPV neu
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LuftGerPV neu
hallo,
die LuftGerPV hat sich geändert. Neu ist u. A. der § 11. Für alle (ausl.)Hersteller der "120kg" Geräte neue Zulassungsbedingungen: ist die Muster-Gerätezul. in einem ausl. (EU)Staat erfolgt, gilt die unmittelbar u. ersetzt die "germanische" Musterprüfung
Zitat:
§ 11 Nicht rnusterzulassungspflichtiges Luftsportgerät
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer L der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer lnspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. juli 2008 uber die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates iABl, L 218 vom 13.8.2008,5, 30)gemäß l50/lEC 77020 oder ISO/IEC 17025 Standard, Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen,
(3i Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen L und 2.
die LuftGerPV hat sich geändert. Neu ist u. A. der § 11. Für alle (ausl.)Hersteller der "120kg" Geräte neue Zulassungsbedingungen: ist die Muster-Gerätezul. in einem ausl. (EU)Staat erfolgt, gilt die unmittelbar u. ersetzt die "germanische" Musterprüfung
Zitat:
§ 11 Nicht rnusterzulassungspflichtiges Luftsportgerät
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer L der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer lnspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. juli 2008 uber die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates iABl, L 218 vom 13.8.2008,5, 30)gemäß l50/lEC 77020 oder ISO/IEC 17025 Standard, Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen,
(3i Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen L und 2.
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hallo,
auch die LuftBO ist neu. Die "Schrauber" der "Anhang II", also auch UL´s, wird´s freuen. Weggefallen sind:
§ 5 Umfang der Instandhaltung
§ 6 Wartung
§ 7 Überholung
§ 8 Große Reperatur
§ 9 Durchführung der Instandhaltung
§ 11 Prüfflüge
§ 12 Kleine Änderung
§ 13 Große Änderung
§ 15 Betriebsaufzeichnungen
§ 16 Technisches Betriebshandbuch
§ 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und der Luftfahrerschulen
damit dürften auch die Prüfer Kl 5 Probleme bekommen, gibt´s doch keine Betriebsaufzeichnungen mehr. Lt. § 30 braucht auch kein Bordbuch geführt werden.
mfG
Rudolf
auch die LuftBO ist neu. Die "Schrauber" der "Anhang II", also auch UL´s, wird´s freuen. Weggefallen sind:
§ 5 Umfang der Instandhaltung
§ 6 Wartung
§ 7 Überholung
§ 8 Große Reperatur
§ 9 Durchführung der Instandhaltung
§ 11 Prüfflüge
§ 12 Kleine Änderung
§ 13 Große Änderung
§ 15 Betriebsaufzeichnungen
§ 16 Technisches Betriebshandbuch
§ 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und der Luftfahrerschulen
damit dürften auch die Prüfer Kl 5 Probleme bekommen, gibt´s doch keine Betriebsaufzeichnungen mehr. Lt. § 30 braucht auch kein Bordbuch geführt werden.
mfG
Rudolf
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LuftGerPV neu hier § 11(vormals 10a)
hallo,
"120kg-Geräte" sind nach der neuen LuftGerPV, § 11, in einer "akkreditierten"(gem. EU-VO 765/2008) Inspektionsstelle oder Prüfstelle zu prüfen.
Frage: entspricht die neu eingerichtete Musterprüfstelle beim DAeC dieser Voraussetzung? Mit anderen Worten: ist die Stelle "akkkreditiert"?
Zitat:
§ 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung
bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Standard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
mfG
Rudolf
"120kg-Geräte" sind nach der neuen LuftGerPV, § 11, in einer "akkreditierten"(gem. EU-VO 765/2008) Inspektionsstelle oder Prüfstelle zu prüfen.
Frage: entspricht die neu eingerichtete Musterprüfstelle beim DAeC dieser Voraussetzung? Mit anderen Worten: ist die Stelle "akkkreditiert"?
Zitat:
§ 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung
bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Standard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
mfG
Rudolf
Hallo,
so lange hier:
http://dakks.de/node/666
Suchbegriff Luftsport eingeben...
nichts gefunden wird, gibt es keine akkreditierte Musterprüfstelle.
Gruß
Christian
so lange hier:
http://dakks.de/node/666
Suchbegriff Luftsport eingeben...
nichts gefunden wird, gibt es keine akkreditierte Musterprüfstelle.
Gruß
Christian
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- Kontaktdaten:
Nach dem Leitartikel des aktuellen DULV-Magazins wird der DULV sich als Prüfstelle akkredieren lassen.
Kostet ca. 50TEURO um die Arbeit weiter zu machen, die sie schon seit Jahren machen. Wirtschaftlich also ein Reinfall, aber sie sich fühlen sich der Ur-Ul-Idee verpflichtet - so die Worte Jo Konrads.
Kostet ca. 50TEURO um die Arbeit weiter zu machen, die sie schon seit Jahren machen. Wirtschaftlich also ein Reinfall, aber sie sich fühlen sich der Ur-Ul-Idee verpflichtet - so die Worte Jo Konrads.
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In der LTF-L steht unter LTF-L 3 -Anwendbarkeit, (c):
"Wurde in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, ..., die Übereinstimmung mit den dort auf Luftspirtgeräte anwendbaren Lufttüchtigskeitsanforderungen bereits rechtmäßig nachgewiesen, so ist die Bescheinigung dieses Nachweises der Musterprüfung gleichwertig. ... ."
Beste Grüße,
Olli
"Wurde in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, ..., die Übereinstimmung mit den dort auf Luftspirtgeräte anwendbaren Lufttüchtigskeitsanforderungen bereits rechtmäßig nachgewiesen, so ist die Bescheinigung dieses Nachweises der Musterprüfung gleichwertig. ... ."
Beste Grüße,
Olli
LuftGerPV neu
Hallo Leute,
ich verfolge diese Entwicklung schon eine Weile aus der Ferne (lebe in Paraguay) und habe mal eine Verständnisfrage.
In der Verordnung ist die Rede vom Hersteller. Wie sieht das in D aus, wenn jemand für sich selbst ein 120 kg UL baut und selbst fliegt?
Braucht der dann eine Zulassung (Prüfung ) seines Fliegers?
Hier kümmert sich niemand um solche Bürokratie....
Gruss, Michael
ich verfolge diese Entwicklung schon eine Weile aus der Ferne (lebe in Paraguay) und habe mal eine Verständnisfrage.
In der Verordnung ist die Rede vom Hersteller. Wie sieht das in D aus, wenn jemand für sich selbst ein 120 kg UL baut und selbst fliegt?
Braucht der dann eine Zulassung (Prüfung ) seines Fliegers?
Hier kümmert sich niemand um solche Bürokratie....
Gruss, Michael
- powerandpitch
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- Registriert: Do 3. Mai 2012, 16:32
- Wohnort: EDWF
Moin Michael,
der Threat befasst sich ja u. a. mit dem deutschen Zulassungsverfahren für diese UL-Flöhe.
Bauscher hat schon recht, dass man hierzulande für jeden Sch...... eine Genehmigung benötigt.
Wenn man nicht gerade eine ausgeprägte Papierallergie oder Amtsschimmelunverträglichkeit hat, dann ist das in den meisten Fällen keine grosse Sache.
In den letzten gut 30 Jahren habe ich alle möglichen Lizenzen für Dinge, die fahren, schwimmen, fliegen, schiessen, sprengen, funken, etc. pp. gemacht. Selbstgebaute Häuser, Autos und diverse technische Anlagen, Umbauten und Einrichtungen genehmigen lassen. Mit dem gesammelten Papier kann man vermutlich einen 20 Fuß Container füllen.
Immer gab es irgendwelche Schnacker, die nach dem "Warum ist das so?" fragten. Meistens folgte eine Welle der Aufregung, die mehr Energie verzehrte, als das eigentliche Genehmigungsverfahren.
Also ich könnte ohne Gesetze und Regeln gut leben. Nur meine Nachbarn würden dann ganz sicher ganz schnell aussterben.
Gruß
Edgar
der Threat befasst sich ja u. a. mit dem deutschen Zulassungsverfahren für diese UL-Flöhe.
Bauscher hat schon recht, dass man hierzulande für jeden Sch...... eine Genehmigung benötigt.
Wenn man nicht gerade eine ausgeprägte Papierallergie oder Amtsschimmelunverträglichkeit hat, dann ist das in den meisten Fällen keine grosse Sache.
In den letzten gut 30 Jahren habe ich alle möglichen Lizenzen für Dinge, die fahren, schwimmen, fliegen, schiessen, sprengen, funken, etc. pp. gemacht. Selbstgebaute Häuser, Autos und diverse technische Anlagen, Umbauten und Einrichtungen genehmigen lassen. Mit dem gesammelten Papier kann man vermutlich einen 20 Fuß Container füllen.
Immer gab es irgendwelche Schnacker, die nach dem "Warum ist das so?" fragten. Meistens folgte eine Welle der Aufregung, die mehr Energie verzehrte, als das eigentliche Genehmigungsverfahren.
Also ich könnte ohne Gesetze und Regeln gut leben. Nur meine Nachbarn würden dann ganz sicher ganz schnell aussterben.
Gruß
Edgar
Richtig motorisiert fliegt alles.