LandeplatzlärmschutzV nicht für (mot) Luftsportgeräte

Allgemeine Diskussionen über das "wahre" Ultraleichtfliegen

Moderator: Moderatorenteam

Antworten
Fiedler R.
Beiträge: 218
Registriert: So 12. Sep 2010, 06:42
Wohnort: D-56828 Alflen

LandeplatzlärmschutzV nicht für (mot) Luftsportgeräte

Beitrag von Fiedler R. » Do 10. Apr 2014, 14:31

seit 1999 gibt es die "Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung"(LLV). Diese gilt für Landeplätze ab 15.000 Flugbewegungen/Jahr, wobei viele Landplätze, welche weit weniger Flugbewegungen haben, sich die LLV haben in die Platzgenehmigung haben reinschreiben lassen. Für "propellergetriebene Flugzeuge, Motorsegler und Drehflügler" ohne Lärmzeugnis gibt´s erhebliche(zeitliche) Einschränkungen.
Stichwort: Flugzeuge
Flugzeug ist gem. LuftVG, § 1, Abs.2 eine Kategorie, ebenso wie "Luftsportgeräte"
Fazit: Luftsportgeräte sind in der LLV nicht aufgeführt, daher für Luftsportgeräte keine Gültigkeit, oder?
Rudolf

§ 1 Zeitliche Einschränkung
(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen, auf denen nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15.000 oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen)
von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern stattgefunden haben, sind Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9.000 kg höchstzulässiger Startmasse untersagt:
1.   montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang,
2.   samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.
...
Antworten