LuftBO für "Luftsportgeräte(UL´s)" nicht anwendbar

Allgemeine Diskussionen über das "wahre" Ultraleichtfliegen

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Fiedler R.
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LuftBO für "Luftsportgeräte(UL´s)" nicht anwendbar

Beitrag von Fiedler R. » Mo 11. Nov 2013, 07:53

hallo,
aus einem Urteil des LG-Köln, 24 O 553/03, (Versicherungsfall):
Auszug:
Eine unmittelbare Anwendung scheidet nach dem unzweifelhaften Wortlaut des §1 LuftBO aus. Gemäß § 1 Abs. 1 Zitt. 1 LUftBO regelt die Verordnung den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind. Die Tecxxx ist indes nicht in der Luftfahrzeugrolle, sondern lediglich im Luftsportgeräteverzeichnis im Sinne des §14 Abs. 2 LUftVZO eingetragen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass die Luftfahrzeugrolle sowie das Luftsportgeräteverzeichnis als "identisch" angesehen werden können. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um Luftfahrzeugregister. Der Gesetz- und Verordnungsgeber trennt indes sauber zwischen beiden Registern, wie die Vorschriften §14 LuftVZO,§1c und 64 LUftVG zeigen.
Zitat Ende

Ist unter uns ein Anwalt, der das deuten kann?

Was bedeutet: unmitelbare Anwendung??

mfG
Rudolf
§ [/b]
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powerandpitch
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Beitrag von powerandpitch » Mo 11. Nov 2013, 08:43

Bin zwar kein Rechtsverdreher, habe aber berufsbedingt laufend mit dem §-Geschwafel zu tun.

"Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus!"

Bei ner Schraube würde man sagen: "Sie passt nicht!"

Richter sind keine Fachleute in dem Sachgebiet, welches sie beurteilen sollen. Ein Urteil ist daher immer eine Bewertung der von beiden Seiten gestellten Beweisanträge.

Die unmittelbare Anwendung bezieht sich somit auf den hier vorgetragenen Sachverhalt. Damit will die Rechtsprechung nicht ausschließen, dass in einem ähnlich gelagerten (oder vielleicht sogar nur anders von den Parteien vorgetragenen) Sachverhalt nicht doch eine Anwendung erfolgt.

Im Kern geht es bei diesem Urteil (kann es leider nicht im Net finden) um die Unterscheidung von Flugzeugen und Luftsportgeräten und den damit verbundenen Pflichten.

Das Recht ist eben eine lebende Angelegenheit.

Gruß

Edgar
Richtig motorisiert fliegt alles.
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snoopy
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Beitrag von snoopy » Fr 24. Jan 2014, 18:50

Eine unmittelbare Anwendung ist genau das, was der Begriff heißt: Das LG Köln hält die Vorschrift nicht für (direkt) anwendbar, weil eine Voraussetzung (Eintragung in Luftfahrzeugrolle) fehlt.

Mehr kann man so dazu nicht sagen. Dazu müßte man die ganze Urteilsbegründung lesen. In dem Verfahren hat offensichtlich jemand vorgetragen, daß das LSG-Verzeichnis der Luftfahrzeugrolle vergleichbar sei, und man daher gewisse Regelungen trotzdem anwenden müsse, auch wenn ein Flugzeug im LSG-Verzeichnis und nicht in der Luftfahrtrolle eingetragen sei.

Wenn sich das LG nicht weiter mit der Frage auseinandersetzt, hätte man das Wort "unmittelbar" auch einfach weglassen können.

Das Gegenteil wäre eine sog. entsprechende oder in Sonderfällen analoge Anwendung (man könnte es vielleicht "mittelbare" nennen).
Dann wendet man eine Vorschrift auf einen Sachverhalt an, obwohl sie -vereinfacht gesagt- nicht genau paßt. Das geht aber nicht einfach so, sondern es müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen, deren Erläuterung hier zu weit führen würde.

Beispiel für entsprechende Anwendung:
§ 5 LuftVZO: [...] Die Vorschriften der §§ 3 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. --> Alle drei mal kurz angucken, dann ist die Sache klar.

Und für die analoge Anwendung nennt Wikipedia ein witziges Beispiel:
In § 961 BGB heißt es „Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.“ Wenn diese Regelung auf einen Hummelschwarm angewendet wird (obwohl wortwörtlich von Bienenschwarm die Rede ist), so liegt eine Analogie vor.
Es ist eine Kunst zu fliegen, oder vielmehr ein Trick. Der Trick ist, daß man lernt, wie man sich auf den Boden schmeißt, aber daneben. (Douglas Adams, Per Anhalter durch die Galaxis III)
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TDC
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Beitrag von TDC » Fr 24. Jan 2014, 19:47

snoopy hat geschrieben:[...]
Und für die analoge Anwendung nennt Wikipedia ein witziges Beispiel:
In § 961 BGB heißt es „Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.“ Wenn diese Regelung auf einen Hummelschwarm angewendet wird (obwohl wortwörtlich von Bienenschwarm die Rede ist), so liegt eine Analogie vor.
Diese "Analogie" aus Wikipedia hinkt aber gewaltig:

1. Bienen sind die einzigen Nutzinsekten, die von Menschen im Freien gehalten und gezüchtet werden und einfach so "in die Welt hinaus" fliegen können.

2. Hummeln bilden keine Schwärme

Fazit: Eine wasserdichte Analogie zu finden ist verdammt noch mal nicht einfach! ;-)
Vollkommenheit entsteht offensichtlich nicht dann, wenn man nichts mehr hinzuzufügen hat,
sondern wenn man nichts mehr wegnehmen kann.
(Antoine de Saint-Exupery)
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