hallo,
gem. "INFOBLATT" sei, neben anderen Kriterien, eine amtl. "Lärmprüfung" erforderlich(nachweisbar), um eine Anerkennung der ausl. Zulassung für D-120kg zu erhalten.
Die Lärmprüfung muß nach der "NfL II 70/04(Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge) erfolgen.
Nirgens in der o.a. Vorschrift steht etwas über "Luftsportgeräte der 120er Klasse-§1,Abs.4 LuftVZO"
-Die Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge legt die techn. Forderungen fest für
.... Ultraleichtflugzeuge/Tragschrauber....
Ebenfalls geregelt ist die Nachweispflicht bei der "Verkehrszulassung" u. Musterzulassung...
Die Vorschrift regelt also die Bedingungen bei, u.A Ultraleichtflugzeugen:
Verkehrszulassung
Musterzulassung
Anhang II-Geräte
Es muß ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden, die Behörde erstellt einen Verwaltungsakt
Die 120kg Geräte nach §1,Abs.4 LuftVZO sind: Verk.Zul.frei, MuZul. frei, kein Kennzeichen.
Es ist, außer dem Hersteller/Importeur, niemand zuständig-ausdrücklich "kein Verwaltungsakt".
Fazit: für "120kg Geräte(§1,Abs4) keine "Lärmprüfung" erforderlich weil keine ges. Grundlage???
mfG
Rudolf
"INFO-BLATT"-Lärmprüfung-
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