Gedanken zu § 11(neu) LuftGerPV

die neue Leichtigkeit des Fliegens

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Fiedler R.
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Gedanken zu § 11(neu) LuftGerPV

Beitrag von Fiedler R. » Sa 1. Jun 2013, 10:52

Grundlegendes zur Normsetzung in einem Rechtsstaat.
Der Staat ist nicht ermächtigt, Regeln nur als Selbstzweck zu erlassen. Die Verfassung schreibt ausdrücklich vor, dass Normen nur erlassen werden dürfen, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen. Weiter wenn sie im öffentlichen Interesse geboten, zur Zielereichung geeignet, adäquat, erforderlich und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind.
Es ist also zuerst das angestrebte Regelungsziel festzulegen.
Ziel im Bereich Luftsportgeräte kann nicht die immer wieder strapazierte „Sicherheit der Luftfahrt“ sein: Dieser Begriff ist viel zu weit, weil unter Sicherheit der Luftfahrt ja z. B. auch die Verhinderung von Terroranschlägen auf Luftfahrteinrichtungen fallen würde.
Für den gerätebezogenen Bereich Luftsportgeräte ist konkret nur erforderlich Regeln zu finden die gewährleisten, dass nur betriebssichere („lufttüchtige“) Luftsportgeräte in Betrieb genommen werden. Solche Regeln dürfen aber auch nur dann erlassen werden, wenn ohne diese Regeln das Regelungsziel nicht gewährleistet wäre. Sie dürfen also auch dann nicht erlassen werden, wenn das Regelungsziel ohnehin durch das Verhalten der Betroffenen, durch den ohnehin geübten Usus, oder durch bereits bestehende Normen schon erreicht ist. Regeln als Selbstzweck haben in einem Rechtstaat nichts verloren, blähen nur die Verwaltung auf, schaffen neben Rechtsunsicherheit auch Unrecht (summum ius, summa iniuria) und sind letztlich nicht sachlich gerechtfertigt.
In § 11 LuftGerPV(neu) wird vorgeschrieben, dass der Hersteller die „Übereinstimmung mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen“ zu bestätigen hat.
Durch diese Bestätigung an sich wird das Gerät nicht betriebssicher (Regelungsziel). Betriebssicher wird es, wie oben schon erwähnt, wenn es vor der Serienproduktion, einem Prüfprocedere unterzogen wurde.
Es ist also völlig überflüssig zu glauben, hier noch zusätzlich durch eine in der LuftGerPV vorgeschriebene Bestätigung „die Verantwortung des Herstellers statuieren“ zu müssen. Er ist längst verantwortlich. Leider gehen die Falschinformationen gebetsmühlenartig, insbesonders durch die beliehenen Verbände, unbeirrt weiter.
Eine Bestätigung darüber ist auch überflüssig, weil seit Jahrzehnten durch Rechtsvorschriften außerhalb der LuftGerPV sichergestellt ist, dass eine Sache die „gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ (siehe EU-Richtlinie 2001/95, in Deutschland umgesetzt: ProdSG v. 01.12.2011 u. BGB § 823) aufweisen muss.
Rudolf
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powerandpitch
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Beitrag von powerandpitch » Sa 1. Jun 2013, 16:37

und warum benötigen wir dann überhaupt ein gesetz, dass den besitz von schusswaffen regelt?

-sachbeschädigung ist gem. gesetz verboten.
-körperverletzung auch
-mord und todschlag ebenfalls.

warum verbietet mir also der staat den legalen besitz von feuerwaffen, wo schon alles ausreichend gesetzlich geregelt ist?

warum ist der sprengstoffbesitz gesetzlich geregelt? das wäre normalerweise auch nicht erforderlich, wenn man deinen theorien folgen würde.

diese liste könnte man um einige postionen aus der spaßwelt verlängern, wenn man nur lange genug sucht.
Richtig motorisiert fliegt alles.
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Miha
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Beitrag von Miha » Do 1. Aug 2013, 15:27

Hallo Rudolf,
das mit den unnötigen Gesetzen siehst Du so ähnlich wie ich auch.
Es geht aber meiner Meinung nach noch weiter. Der D-Bürger kann keine Verantwortung übernehmen. Dazu wird eine Versicherungspflicht eingeführt. Jetzt kann das Versicherungsgewerbe Geld verdienen und wenn der Hersteller was falsch macht, brauchen die nicht zu zahlen, was den Gewinn weiter in die Höhe treibt.
Es geht nur darum, den Geldfluss zu beschleunigen.
Gruss, Michael
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