Weichenstellung:
Zum Status quo der 120er und wie die neue Klasse auf der AERO 2013 bei den Interessenten des "wirklich leichten Fliegens" ankam, auf
www.ultraleicht120.de
Kurz: Es war die reine Freude, so viel Zuspruch zu erhalten!
Gruß, Mike
AERO: Durchbruch für die 120er-Klasse
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hallo,
Mike hat geschriben:
...Denn da beim „Song“ wie beim „Elf“ die tschechische Zulassung abgeschlossen ist, können die ergänzenden Nachweise für LTF-L schnell erbracht werden. ...
Bekanntlich sind die "beauftragten Verbände" u.A. zur Einhaltung bestehender Vorschriften und Gesetze verpflichtet.
Auch mein Kollege Niederer ist dieser Meinung(dass noch "ergänzende Nachweise...).
Nach geltendem Recht(EU) u. der LuftGerPV, § 11, Abs. 4:
...(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
Was soll also das Gejammere um "ergänzende Nachweise"? Sind die "Germanen" immer noch so obrigkeitshörig? Oder ist die Lobby der Verbände so groß, dass alle kuschen. Ist kein ausl. Hersteller bereit, das mal vor`s Verwaltungsgericht zu bringen? Es wird Zeit, dass diesem Treiben der Verbände(Geldschneiderei) mal ein Riegel vorgeschoben wird.
"Die ELF hat also nach geltendem Recht bereits eine Musterprüfung, Punkt."
mfG
Rudolf
PS: zur Erinnerung der vollst. § 11 der LuftGerPV:
§ 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Standard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
Mike hat geschriben:
...Denn da beim „Song“ wie beim „Elf“ die tschechische Zulassung abgeschlossen ist, können die ergänzenden Nachweise für LTF-L schnell erbracht werden. ...
Bekanntlich sind die "beauftragten Verbände" u.A. zur Einhaltung bestehender Vorschriften und Gesetze verpflichtet.
Auch mein Kollege Niederer ist dieser Meinung(dass noch "ergänzende Nachweise...).
Nach geltendem Recht(EU) u. der LuftGerPV, § 11, Abs. 4:
...(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
Was soll also das Gejammere um "ergänzende Nachweise"? Sind die "Germanen" immer noch so obrigkeitshörig? Oder ist die Lobby der Verbände so groß, dass alle kuschen. Ist kein ausl. Hersteller bereit, das mal vor`s Verwaltungsgericht zu bringen? Es wird Zeit, dass diesem Treiben der Verbände(Geldschneiderei) mal ein Riegel vorgeschoben wird.
"Die ELF hat also nach geltendem Recht bereits eine Musterprüfung, Punkt."
mfG
Rudolf
PS: zur Erinnerung der vollst. § 11 der LuftGerPV:
§ 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Standard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
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