Bundesges.Blatt v. 25.Feb.2013

die neue Leichtigkeit des Fliegens

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Fiedler R.
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Bundesges.Blatt v. 25.Feb.2013

Beitrag von Fiedler R. » Sa 9. Mär 2013, 18:08

hallo,
im BGBl Teil 1, nr. 9 v. 25.Feb. 2013(Neuordn. Luftv.V) ist u.A. die LuftGerPV neu gefasst. Vormals § 10 u. 10a(Luftsportgerät, nicht muzulpfl Luftsportg). Neu: § 10 mit 7 Abschnitte, § 11 mit 4 Abschnitte.
Interessant ist der Abschn. 4:
"Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europ. Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach Abschnitt 1 u. 2(Musterprüfung u. Stückprüfung des 1. Gerätes durch den Hersteller)".
Toll! Da fast alle (zukünftigen) 120 kg Geräte im (EU) Ausland hergestellt werden, muß der Hersteller lediglich für das Gerät eine (ausl.) Zulassung haben, dann guggen die "germanischen Abzocker" in die Röhre.
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juergen_d
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Beitrag von juergen_d » Sa 9. Mär 2013, 19:27

Oh, Revolution!!!! Direkt von den "Ausländern" gültig. Wo kommen wir denn da hin ;)

Na, dann schauen wir jetzt mal, ob wirklich jemand die 120er will. Ausreden gibt es jetzt ja keine mehr.
boldie
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Beitrag von boldie » Sa 9. Mär 2013, 20:36

Das wäre viel zu schön!
Ich gehe davon aus, daß der andere EU Staat dann das ganze deutsche Prüfprozedere in seine Gesetzgebung übernehmen muß, Rettungsgerät, Flächenbelastung, etc. bevor seine Flieger z. B. SSDR wie escapade kid hier "dereguliert" in die Luft dürfen.
Vielleicht gibt es ja eine Interpretationshilfe von Amtsseite oder aus unserer mittlerweile vielgestaltigen Verbandslandschaft zu dieser Entwicklung, wenn es denn wirklich eine sein sollte, was ich immmer noch nicht recht glauben kann.
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Abdul
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Beitrag von Abdul » So 10. Mär 2013, 06:33

Jetzt muss nur noch definiert werden, was unter "Muster- oder Gerätezulassungen" im Sinne dieses Gesetzes verstanden wird.

Ich kann mir da "günstige" und "ungünstige" Definitionen vorstellen. Für einen Hersteller, der dann ein UL an einen Dritten verkaufen will und somit eine gewisse Verantwortung hat, ist dieser Passus aus dem Gesetzestext vielleicht nicht ganz so interessant. Aber für jemanden, der sich einfach nur für sich selbst etwas bauen will, könnte das sehr interessant sein.
Abdul
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Beitrag von Fiedler R. » So 10. Mär 2013, 07:30

hallo,
auch die "LuftGerPV" ist bereits geändert.
http://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_L.html(Ausdruck frei)
Rudolf
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aeroklaus
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Beitrag von aeroklaus » So 10. Mär 2013, 10:49

moin,
Abdul hat geschrieben:Jetzt muss nur noch definiert werden, was unter "Muster- oder Gerätezulassungen" im Sinne dieses Gesetzes verstanden wird.
das ist wahrscheinlich der Haken. In welchen Ländern gibt es denn überhaupt solche Musterzulassungen bzw. Prüfungen? Die SSDR in England ist evt. vergleichbar. Aber soviel ich verstanden habe, kann man dort auch ohne offizielle Zulassung SSDR-konform fliegen - d.h. ein von einem Briten in Eigenregie erbautes UL hat ja dann überhaupt keine Musterzulassung, diese fehlende Zulassung kann somit logischerweise auch nicht in D anerkannt werden.

Fiedler R. hat geschrieben:Da fast alle (zukünftigen) 120 kg Geräte im (EU) Ausland hergestellt werden, muß der Hersteller lediglich für das Gerät eine (ausl.) Zulassung haben, dann guggen die "germanischen Abzocker" in die Röhre.
da gucken vor allem die deutschen Hersteller in die Röhre, nicht nur die Hersteller von Dreiachs-ULs, sondern auch alle Hersteller von sonstigen zulassungsbefreiten Luftsportgeräten <120 kg wie Motorschirme, Minimums etc., da die ja trotzdem unsere "spezielle" Musterprüfung durchziehen müssen. Es sei denn, sie suchen sich einen Partner im Ausland....

LG Klaus
Neues Motorschirmforum: http://www.ppgforum.de! Bitte weitererzählen!

Low and slow!!
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Beitrag von Fiedler R. » So 10. Mär 2013, 14:36

hallo,
was steht in der NfL-II 23/12(LTF-L)
....LTF-L 3 Anwendbarkeit
....(c) Wurde in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Türkei die Übereinstimmung mit den dort auf Luftsportgeräte anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen bereits rechtmäßig nachgewiesen, so ist die Bescheinigung dieses Nachweises der Musterprüfung gleichwertig. Nur bei offensichtlichen Mängeln an dem Luftsportgerät, die seine Lufttüchtigkeit in Frage stellen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Nachweise anfordern....
Im (EU) Ausland gibt´s diese "120 kg Regelung" nicht Da gilt der "Anhang II"(EU Vero 216), ...bis 300kg einsitzig...=UL.
Ein Gerät, bis 120kg, wird daher im (EU) Ausland, nach deren Vorschriften, ganz normal von den dortigen Behörden als "UL" zugelassen, d.h. Musterzugelassen(oder nicht, wenn die dortigen -vorschriften nicht eingehalten werden). Damit dürfte das Problem-Muster od. Gerätezul.- klar sein.
mfG
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Beitrag von Icke » So 10. Mär 2013, 18:24

Super Info Fiedler!

Danke dafür.

Kennt einer von Euch den Herrn, der in den frühen 1980er Jahren einen Easy Riser in Deutschland geflogen hat?
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Beitrag von Skywalker1107 » Mo 11. Mär 2013, 08:06

Bedeutet das nun, dass die Musterbetreuer von 120kg aerod. Fluggeräten, die bereits eine EU UL-Zulassung besitzen, gar keine weitere nach deutscher Art durchführen müssen? Bspw. DAR Solo oder Sirocco?
Grüße
... der sich zwar so nennt, aber keinen fliegt ;-)
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Beitrag von Fiedler R. » Mo 11. Mär 2013, 08:54

hallo,
"was das bedeutet" mußt Du für Dich entscheiden, oder der (ausl.) Hersteller.
Jedenfalls hat der Gesetzgeber(und nur der ist zuständig) die "120kg-Geräte" für nicht: a) Musterzulassungspflichtig. b) Verkehrszu-lassungspflichtig, c) kein Kennzeichen oder irgendwo ein zu tragen oder zu "melden", eingestuft. Lediglich die Versicherungsnummer und die Anschrift des Halters muß sichtbar(klein) lesbar angebracht sein(vergleichbar mit dem "Moped"). Nur der Herstller oder Käufer ist verantwortlich für die "Lufttüchtigkeit". Daraus folgt, man braucht auch keinen sogen. (handelshemmenden, weil teurer) "Musterbetreuer". Es gibt kein "Kennblatt"(der Hersteller muß alle relevanten Unterlagen liefern), auch kein sogen. Beauftragter(Verein) ist zuständig.
Frage: Wen willst Du also "belästigen"?
Hat das Gerät bereits eine (EU, od. ausl.) Muster-Gerätezulassung....
Zu beachten ist in old Germanien der "Flugplatzzwang".
mfG
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Beitrag von Icke » Di 12. Mär 2013, 11:35

Muß ich mich nur noch um die beiden Knackpunkte:

a) Flugplatz, der mich fliegen lässt

b) Versicherungsschutz

kümmern?

Kann ich den Rest endlich eigenverantwortlich abdecken?

Hat einer von Euch Info´s, was Versicherung und Flugplatz für den Betrieb eines LL´s erwarten?

Welche Versicherungen und Flugplätze kämen in Frage?

Wenn wir für diese Fragen Antworten finden, dann klappts auch mit den LL´s.

"low and slow" ist für mich der richtige Ort dafür.

Icke
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Easy Riser

Beitrag von Mottenflieger » Di 12. Mär 2013, 12:03

Hallo Icke
Ich glaube die Guggenmoos Brüder Jos und Willi sind damals
den Easy Riser geflogen. Jos Guggenmoos war zudieser Zeit
auch mal Drachenflugweltmeister.Vielleicht hilft dir das weiter.

Gruß
Wolfgang
Ich mag sie nicht, die Topspeedhummeln,
will langsam durch den Himmel brummen
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Beitrag von Fiedler R. » Di 12. Mär 2013, 12:56

hallo,
Versicherung kein Problem. Bei "GFF-Versicherungen" werden auch Geräte ohne Kennzeichen über die "Werknummer" versichert. Kostet ca. 100€.
Mit dem Flugplatz kann´s Probleme geben, wenn Du an einen bornierten Flugplatz-Halter gerätst(ich kann das aus eigener Erfahrung sagen-brauche in EDRB eine "Außenstarterlaubnis"). Der Platz muß für "Luftsportgeräte" zugelassen sein. "Ultraleicht"(wie bei ca. 99% der Plätze üblich) reicht nicht.
mfG
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Beitrag von Stephan » Di 12. Mär 2013, 15:36

Wie jetzt?! Ich hatte immer verstanden dass 'Ultraleichtflugzeuge" in deutschen Landen eben gerade "Luftsportgeräte" wären und keine Flugzeuge... Was ist denn dann eine Zulassung für "Ultraleichte"...?

Gruss Stephan
Lässt sich niemals durch den Amtsschimmel vom Himmel holen...
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Dr. Speed
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Beitrag von Dr. Speed » Di 12. Mär 2013, 15:42

Ich dachte auch immer das es keine Ultraleichtflugzeuge
gibt, sondern nur Luftsportgeräte. *grübel* :roll:
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