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Änderung Verordnungen Jan. 2010

Verfasst: Mi 23. Feb 2011, 07:02
von Fiedler R.
hallo,
bekanntl. ist die LuftVZO, § 1, Abs.4(LuftspGer. <120kg) im Jan. 2010 geändert worden.
Geändet wurden aber auch: BeauftrVO(eingefügt § 3a)
Zitat:
§ 3a
Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:
1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
2. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
3. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
4. Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der uftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Z.Ende
Aber auch die LuftVO wurde geändert, der § 4a eingefügt(Luftsportger....).
Zita LuftVO
§ 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät
Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung die
Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt.


Zitat Ende
Was heißt das? Gilt die LuftVO nicht für <120kg? Was bedeutet das insbes. für den §en 15 der LuftVO(Flugplatzzwang nach § 25 LVG)?

Auch die LuftBO hat diesen Satz(eingefügt der § 1a:
Zitat LuftBO:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen,
1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keiner Musterzulassung bedürfen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung, die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt,
Z. Ende
Was bedeutet das insb. für den § 3, Abs. 2(Rettungsgerä)? Ist demnach für <120kg kein RG erforderlich?

Ich hätte da gerne Auskunft.
mfG
Rudolf

Verfasst: Mi 23. Feb 2011, 18:47
von Timpilot
Rudolf, das sind sehr interessante Fragestellungen.

Ich glaube aber hier liest im Moment keiner soviel in Gesetzestexten wie Du - deshalb wird es wohl auch schwer Antwort zu bekommen. Ich jedenfalls habe von all dem keine Ahnung.

Vielleicht gibt es hier (oder außerhalb) einen Juristen, den man da mal durchschicken könnte??

Verfasst: Mi 23. Feb 2011, 18:59
von dsommerfeld
Tja, normal Sterbliche und die Gesetze. Beruflich erfahre ich sehr oft dasjeder Anwalt immer seine eigene Interpretation hat und ein Richter dann die andere wählt ;) .

Oft gibt es zu Gesetzen, die entsprechenden Beschlußvorlagen. Da sollte man finden wie der Verfasser das meint.

Ich verstehe Rudolf seine Ansätze immer sehr gut und den ein oder anderen finde ich sogar sehr Charmant.

Ich fürchte aber das wir "Laien" dort keine sicheren Antworten geben können.

LG

Dirk

Verfasst: Do 24. Feb 2011, 08:52
von Fiedler R.
hallo,
betr. die LuftGerPV(Jan. 2010).
Diese regelt die "Lufttüchtigkeit". sinngem., durch Musterzulassung u. Stückprüfung u. Nachprüfung der zuständigen Stellen.
Für <120kg der letze Satz des § 2, Abs. 1 LuftGerPV:
Zitat Auszug
§ 2 Zuständige Stellen
...Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung ist der Hersteller zuständig.

Zitat Ende
Damit ist das "Gerangel"-keine Musterzulassung aber Musterprüfung- vom Tisch??

Der (EU-Bürger) muss sich nur solche Vorschriften(z.B. Verordnungen) vorhalten lassen, die rechtsstaatlich zustande gekommen sind(also was Parlamente mehrheitlich gebilligt haben). Was irgendwelche Vereine, Verbände, oder sogen. Bund-Länderkommissionen(Stichwort : FoF) "verzapfen" muss er sich nicht vorhalten lassen-EUGH Urteil-
Aber: "auf hoher See..."
MfG
Rudolf